Artikel-Schlagworte: „BGH“

EMI-Musikverlag analysiert BGH-Urteil im Klingeltonstreit

Montag, 30. August 2010

Im Frühjahr zog der Bundesgerichtshof (BGH) auch unter den dritten, langjährigen Rechtsstreit rund um die Auswertung von Musik über Klingeltöne zwischen EMI Music Publishing Germany und T-Mobile einen Schlussstrich. In seinem Urteil vom 11. März 2010 unter dem Aktenzeichen I ZR 18/08 wies der BGH die Revision der deutschen T-Mobile gegen ein früheres Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg aus dem Dezember 2007 zurück.Inzwischen liegen die Entscheidungsgründe vor.

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WLAN-Urteil: BGH stärkt Rechteinhaber

Freitag, 6. August 2010

Eine detaillierte Analyse des BGH-Urteils zur WLAN-Haftung zeigt: Die Bundesrichter haben die Position von Rechteinhabern auf breiter Front gestärkt.

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WLAN-Urteil: BGH stärkt Rechteinhaber auf breiter Front

Montag, 14. Juni 2010

Berlin – Eine detaillierte Analyse des BGH-Urteils zur WLAN-Haftung zeigt laut Bundesverband Musikindustrie (BVMI): Die Bundesrichter haben die Position von Rechteinhabern auf breiter Front gestärkt. So ist überraschenderweise entgegen der zunächst veröffentlichten Pressemitteilung eine Deckelung der Anwaltsgebühren auf 100 Euro nach § 97a Abs. 2 UrhG in der jetzt veröffentlichten Urteilsbegründung gar nicht erwähnt.

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GEMA zieht Konsequenzen aus BGH-Werbe-Urteil

Montag, 15. März 2010

Berlin – Auf der heutigen außerordentlichen Mitgliederversammlung haben über 300 GEMA-Berechtigte eine Änderung des Berechtigungsvertrages beschlossen. Damit reagiert die GEMA auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Juni 2009 zur Nutzung von Musik für Werbezwecke. Der Berechtigungsvertrag wird dahingehend geändert, dass alle der GEMA übertragenen Nutzungsrechte um die für Werbezwecke erweitert werden. Die bisherige zweistufige Lizenzierungspraxis soll erhalten bleiben. Dass heißt, die Befugnis ein Werk als Werbemusik zu verwenden, verbleibt beim Rechteinhaber. Die Rechte für die spätere Nutzung – zum Beispiel durch die Sendung, Vervielfältigung oder öffentliche Zugänglichmachung eines Werbespots – werden durch die GEMA wahrgenommen.

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BGH-Urteil: GEMA prüft Konsequenzen für die Rechtewahrnehmung

Montag, 14. Dezember 2009

München – Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Verfahren zur Lizenzierung von Eigenwerbung einer Werbeagentur überraschend entschieden, dass die GEMA derzeit nicht berechtigt ist, Rechte ihrer Mitglieder für die Verwendung von Musikwerken zu Werbezwecken wahrzunehmen. Die GEMA bereitet nun kurzfristige Maßnahmen vor, um substantielle Beeinträchtigungen für Rechteinhaber und Nutzer zu verhindern.

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BGH-Urteil: GEMA nicht berechtigt, Geld für Werbespots einzufordern

Freitag, 4. Dezember 2009

München – Die GEMA ist laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs, das bereits im Juni dieses Jahres gefällt wurde, nicht berechtigt, Vergütungen für Werbespots zu beanspruchen. Laut “Süddeutsche Zeitung” ging es dabei um eine “eher unbedeutende Auseinandersetzung” zwischen der Werbeagentur Heye und der GEMA. Doch die Urteilsbegründung, die erst am 26. November publik gemacht wurde, könnte, so die “SZ” “von großer Bedeutung für die gesamte deutsche Werbewirtschaft sowie für Internet-Angebote, Fernseh- und Radiosender sein”.

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Übersetzer Haben Anspruch Auf Anteil Am Verkaufserlös

Dienstag, 13. Oktober 2009

Der Bundesgerichtshof hat über die Honorare von Übersetzern entschieden. Es handelt sich dabei um eine Grundsatzentscheidung. Nach dem Urteil haben Übersetzer einen Anspruch auf eine Erfolgsbeteiligung neben dem grundsätzlichen Garantiehonorar. Ab 5000 verkauften Exemplaren können Übersetzer zukünftig eine Beteiligung von 0,4% für Taschenbücher und 0,8% für Hardcover verlangen. Die in der Branche üblichen Seitenhonorare hielten die Richter für angemessen, jedoch sollen die Übersetzer auch an der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Arbeit beteiligt werden.

 Der Lizenznettoerlös muss zwischen Verlag und Übersetzer geteilt werden. Dies betrifft z.B. Nutzungsrechte, die ein Verlag Dritten einräumt. Geklagt hatte eine Übersetzerin, die sich gegenüber einem Verlag zur Übersetzung zweier Bücher aus dem Englischen ins Deutsche verpflichtete und alle ihre Rechte an den Verlag abtrat. Das Honorar von 15 Euro je Seite hielt sie für unangemessen und verlangte eine Vertragsänderung.

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