BGH: GEMA-Lizenz reicht üblicherweise für die Nutzung eines Musikstücks als Klingelton aus
Die Nutzung eines Musikwerkes als Handy-Klingelton ist im Normalfall von der Lizenz der GEMA gedeckt. Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 18. Dezember 2008 (Az.: I ZR 23/06, Veröffentlichung in der ZUM folgt) festgestellt hat, umfasst der GEMA-Berechtigungsvertrag in seinen Fassungen ab dem Jahr 2002 die Einräumung sämtlicher hierfür erforderlichen Rechte. Daher bedürfe es keiner weiteren Einwilligung des Komponisten, so die Karlsruher Richter. Dies gelte auch dann, wenn das Musikwerke – was üblich und vorhersehbar sei – zur Verwendung als Klingelton umgestaltet und gekürzt werden müssen. Ebenfalls sei bekannt, dass ein Rufton möglicherweise nur aus Teilausschnitten des Musikstückes bestehe, die sich stetig wiederholen und deren Wiedergabe bei der Annahme des Anrufs unterbrochen werde.












